Projekte

1 • Bauberatung

Egal, ob es sich um ein Eigenheim handelt oder um ein größeres Projekt. Sie haben die Möglichkeit einen reichen Erfahrungsschatz zu nutzen und sich persönlich und unabhängig beraten zu lassen, denn bereits vor dem Baubeginn gibt es eine Vielzahl wichtiger Punkte, die zur sicheren Entscheidungsfindung beitragen können. Profitieren Sie von detailliertem Hintergrundwissen und erstellen Sie zusammen mit den Sachverständigen eine optimale Planung für Ihr Vorhaben.

2 • Baubetreuung

Sichern Sie sich die Qualität der Arbeit, erkennen Sie eventuelle Mängel frühzeitig und reagieren Sie individuell und vor allem richtig. Eine Baubetreuung durch Sachverständige umfasst die Begleitung des Projektes in Teilabschnitten oder auch gesamt, auch benannt unter baubegleitender Qualitätsüberwachung (BQÜ). Dazu gehören unter anderem Kontrollen in individuell vordefinierten Bauabschnitten einschließlich der Dokumentation des Bauzustands, jeweils abgestimmt auf Ihr Projekt und unter Berücksichtigung vorhandener Vertragseigenarten der Baupartner. Alle dafür relevanten Punkte werden projektspezifisch erörtert und angepasst.

3 • Bauabnahme

In Form einer Gesamt- oder auch Teilabnahme dokumentiert dieser Schritt den Übergang von der Bauausführung in die Baunutzung. Dabei geht es nicht zuletzt um die Bewertung der vorhandenen Bauteile im Vergleich zur vereinbarten Beschaffenheit oder aber auch zu den allgemein anerkannten Regeln der Technik. Die Erfahrungen eines Sachverständigen sind hier nahezu unerlässlich, da dieser wesentlich leichter etwaige Mängel erkennen kann und dem Bauherrn damit die Grundlagen zur Durchsetzung einer mangelfreien Bauausführung sichert. 

4 • Baugutachten

4.1 - Gerichtsgutachten/ Privatgutachten
Beide Formen des Gutachtens ergeben die Stellungnahme eines Sachverständigen in Streitfragen, wobei hier grundsätzlich nach der Auftragsform bzw. dem Auftraggeber zu unterscheiden ist. So steht es jeder Privatperson grundsätzlich frei, in Streitfällen einen Sachverständigen für ein Privatgutachten hinzuzuziehen und somit die Argumentation z.B. in einem Gerichtsverfahren zu stärken. Dem gegenüber steht die Beauftragung von Amtswegen (Gerichtsgutachten). Form und Gliederung weisen in beiden Fällen kaum nennenswerte Unterschiede auf. Der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige ist mit den entsprechenden Verfahren bestens Vertraut.

4.2 - Schiedsgutachten
Das Schiedsgutachten ist die Stellungnahme eines unabhängigen, unparteiischen und sachverständigen Dritten zu einem zwischen den Parteien umstrittenen Sachverhalt. Die Parteien erhalten eine verbindliche Klärung ihrer bei Vertragsdurchführung entstandenen Streitfrage und vermeiden den Gang zum Gericht. Innerhalb vorher festgelegter Reglements erklären sich die Beteiligten in der Regel dazu bereit die Ergebnisse des Sachverständigen anzuerkennen.
Im Gegensatz zum Schiedsgericht, das über einen entstandenen Rechtsstreit an Stelle eines staatlichen Gerichts entscheidet, stellt der Schiedsgutachter nur Umstände fest, ohne über die sich daraus ergebenden Verpflichtungen der Parteien zu befinden und Rechtsfolgen zu treffen.

5 • Beweissicherung

Die Beweissicherung dient der Erfassung des Zustandes eines Bauobjektes bzw. anderweitiger Objekte, welche sich in einem bestimmten Umkreis von der eigentlichen Baumaßnahme befinden, zu einem festgelegten Zeitpunkt vor allem dann, wenn davon auszugehen ist, dass sich das Objekt im Zuge einer weiteren baulichen Maßnahme befindet. Die Beweissicherung sollte so genau als möglich und am besten nach bestimmten Verfahren durchgeführt werden. Die Hinzuziehung eines Sachverständigen ist dabei nicht nur in Streitfragen sinnvoll.

6 • Mängelfeststellung und -bewertung

Eine der Grundlegenden Aufgaben eines Sachverständigen ist in der Bestimmung von baulichen Zuständen zu sehen. Das heißt, der Sachverständige stellt unter Zugrundelegung seines Wissens fest, ob es sich den um einen Mangel handelt oder aber nicht. Weitergehend wird durch den Sachverständigen die Mängelbehebung und die damit verbundenen Kosten definiert. Auch wird durch den Bausachverständigen die Ermittlung eines Minderbetrages, d.h. wenn die Mängel in Kauf genommen werden und von einer Beseitigung abgesehen wird/ abgesehen werden kann, durchgeführt.